Leistungs- und Geschäftsbedingungen
für die Entsorgung / Verwertung von Abfällen
Stand: 07.06.2021
Unsere AGB für die Entsorgung und Verwertung
Unsere AGB für den Logistik-Bereich
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer (im Weiteren als AN bezeichnet) und Auftraggeber (im Weiteren als AG bezeichnet) gelten ausschließlich diese Leistungs- und Geschäftsbedingungen.
1.2 Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden keine Anwendungen, auch wenn der AN ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Sie werden daher nur wirksam vereinbart, wenn und soweit der AN sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich ausdrücklich anerkannt hat.
§ 2 Gegenstand des Vertrages
2.1 Der Auftragnehmer (AN) übernimmt als alleiniges Unternehmen im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle umseitig aufgeführten, vereinbarten Dienstleistungen beim Auftraggeber (AG). Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung:
a) die entgeltliche Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl, zum Befüllen und Sammeln für die zur Entsorgung vereinbarten Abfälle beim Auftraggeber ab Leistungsbeginn.
b) den entgeltlichen Austausch bzw. die Umleerung der bereitgestellten Behälter entsprechender Art, Größe und Anzahl am vereinbarten Standort und Transport der Abfälle zur Verwertungs- / Beseitigungsanlage.
c) die entgeltliche ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.
2.3 Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – mittels eines mobilen Erfassungssystems. Der AN ist in diesem Fall zur Erfüllung der Obliegenheiten des AG wie auch eigener zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Der AN handelt dabei nach Weisung des AG. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit er hierzu aufgrund eigener Verpflichtungen gehalten ist. Soweit der Entsorgungsvertrag dem AG Prüfungsrechte einräumt, bleiben diese unberührt.
2.4 Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der AN neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z. B. Verprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des AG.
2.5 Der Leistungsumfang beinhaltet nicht jene Leistungen, die vom Auftragnehmer aufgrund einer zukünftigen gesetzlichen Änderung zusätzlich zu erbringen sind (z. B. zusätzliche Nachweise, Analysen). Den zusätzlichen Mehraufwand trägt der AG.
2.6 AG-Behälter werden nur gegen vorherigen schriftlichen Auftrag und der Vergütung einer Anfahrtspauschale von mindestens € 54,50 zzgl. MwSt. zu Lasten des AG an den AG zurück geliefert. Ansonsten werden Fremdbehältnisse ebenfalls einer für den AG kostenpflichtigen Entsorgung zugeführt. Gleiches gilt für Behälter deren Haltbarkeit lt. gesetzlichen Vorschriften abgelaufen sind.
2.7 Standzeiten über 15 Minuten, Beladezeiten über 30 Minuten, Leerfahrten oder letztmalige Abholung von Behältern sind kostenpflichtig und werden mit den vereinbarten oder üblichen Transportpreisen – mindestens jedoch € 54,50/Stunde zzgl. MwSt. – berechnet.
2.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bedienen.
2.9 Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der AG.
2.10 Bei Bau- und Abbruchleistungen gilt die vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitete „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ VOB / A / B / C neueste Fassung. Die andere Vertragspartei bestätigt mit der Vertragsunterzeichnung, ausdrücklich Kenntnis erhalten zu haben und den Inhalt zu kennen.
§ 3 Obliegenheiten des Auftraggebers (AG)
3.1 Dem AG obliegt die Einhaltung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.
3.2 Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen schriftlich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 Die Behälter sind ausschließlich mit den im Vertrag festgelegten Abfällen zu befüllen. Der AG ist für die richtige Deklaration der zu entsorgenden Abfallstoffe allein verantwortlich. Die Übernahme der Abfallstoffe setzt die wirksame Annahmeerklärung des AN voraus. Der AN ist berechtigt, die Annahme von Abfallstoffen, deren Beschaffenheit vom Inhalt der verantwortlichen Erklärung abweicht, zu verweigern und entweder an den AG kostenpflichtig zurückzuführen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung / Beseitigung zuzuführen. Etwaige dadurch verursachte Mehrkosten sind vom AG zu tragen. Die durch den AN übernommenen Leistungspflichten entbinden den AG jedoch nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfallstoffe.
3.4 Mit Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung / Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum des AN über. Ausgeschlossen sind jene Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration entsprechen.
3.5 Der AG hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen auf Verlangen zu bestätigen. Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der AG den Nachweis unter Verwendung der vom AN hierfür vorgesehenen Formbelege zu führen. Sofern er dieser Verpflichtung – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der AN zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.
3.6 Der AG hat binnen 48 Stunden Mängel hinsichtlich der Entsorgung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des AN.
3.7 Bedarf die Aufstellung des Behälters einer Sondernutzungserlaubnis, so beschafft diese der AG, der auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist.
3.8 Die Behälter sind pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß am vereinbarten Standort so bereitzustellen, dass die Abholung durch den AG ohne Behinderung, Verwechslung oder Gefährdung von Personen und Material mit dem erforderlichen Gerät erfolgen kann. Falls dem AG Umstände bekannt werden, die eine ordnungsgemäße und sichere Erbringung der Dienstleistung beeinträchtigen können, hat er den AN unverzüglich zu informieren. Schäden oder sonstige Veränderungen an Gegenständen des AN sind diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.9 Der AG ist verpflichtet, dem AN behördliche Anordnungen, die geeignet sind, die Bedingungen für die durch den AN zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3.10 Der AG haftet ausdrücklich für den Total- und Teilverlust, Schäden und Verschmutzungen am Leihbehälter. Die Leihbehälter sind zum Ende der Zusammenarbeit durch den AG gereinigt zurück zu geben.
3.11 Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend, Leerfahrten sind kostenpflichtig.
3.12 Sprengkörperfreiheitserklärung: Der AG versichert, nur Schrott & Edelmetalle zu liefern, der zuvor vom AG auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktivem Material geprüft worden ist. Der AG versichert weiterhin, dass nur Material geliefert wird, der zuvor vom AG auf Freiheit von ionisierender Strahlung geprüft worden ist. Daher kann der AG im Voraus für jede anfallende Lieferung
nach bestem Wissen und Gewissen die Erklärung abgeben, dass das Material aufgrund der vorgenannten Prüfung frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern, radioaktivem Material und von ionisierender Strahlung ist.
§ 4 Vergütung und Vergütungsanpassung
4.1 Die im Vertrag vereinbarten Preise sind Nettopreise zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Sie beinhalten lediglich die umseitig bezeichneten Leistungen des AN. Sonderleistungen, die nicht von dieser Vereinbarung erfasst sind, jedoch gesetzlich vorgeschrieben oder durch den AG veranlasst wurden, werden separat in Rechnung gestellt.
4.2 Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Beseitigungs- / Verwertungsanlage) etc., ist der AN berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
4.3 Entstehen während der Vertragslaufzeiten zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstiger Abgaben, so kann der AN vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Preisanpassung verlangen.
4.4 Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 4.2 & 4.3 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10% des vereinbarten Gesamtpreises, ist der AG berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.
Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung durch den Auftragnehmer nicht zu.
4.5 Soweit Gegenansprüche des Käufers z. B. aufgrund tauschähnlicher Umsätze abzurechnen sind, vereinbaren die Parteien hiermit, dass der Verkäufer berechtigt ist, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gemäß § 14 II S. 2 UStG abzurechnen. Der Käufer verpflichtet sich, auf Anforderung des Verkäufers unverzüglich seine Steuernummer oder seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen.
§ 5 Rechnungslegung
5.1 Die gegenüber dem AN erbrachten Leistungen werden sofort berechnet, Abweichungen sind zu vereinbaren.
5.2 Die Rechnungsbeträge sind, sofern nichts anderes vereinbart, unmittelbar nach Rechnungseingang spätestens jedoch 7 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug fällig. Für Rücklastschriften berechnen wir jeweils € 44,00 zzgl. MwSt.
5.3 Der AN behält sich vor, Rechnungen auch in elektronischer Form per E-Mail an den AG zu versenden.
5.4 Der AG haftet in diesem Zusammenhang für entstandene Mahn- und Inkassokosten.
5.5 Ab der 2. Mahnung ist der AN berechtigt, € 8,90 Mahngebühren je weiterer Mahnung zu berechnen.
5.6 Im Falle des Verzugs ist der AN berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der dritten Mahnung einzustellen und die Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter stellt der AN einen Betrag der entstandenen Kosten, mindestens aber € 54,50 zzgl. MwSt. je Vorgang in Rechnung.
5.7 Entsprechend der umseitigen Vereinbarung zu Quartals-, Halbjahres- oder Jahresgrundgebühren ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung vorschüssig im 1. Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen.
5.8 Aufgrund des Mess- und Eichgesetzes, ist eine gewichtsbezogene Abrechnung unterhalb der Mindestlast unserer Waagen (Fahrzeugwaagen 400 kg, Handhubwaagen 10 kg) nicht zulässig. Aus diesem Grund werden Wertstoffe erst oberhalb der Mindestlast vergütet und kostenpflichtige Abfälle unterhalb der Mindestlast mit einer Mindermengenpauschale berechnet.
§ 6 Haftung
6.1 Sollte der Auftragnehmer, aus welchem Grund auch immer, zum Schadensersatz verpflichtet sein, so beschränkt sich seine Haftung der Höhe nach auf den Preis einer vertraglich erbrachten Regelleistung, die einer durchschnittlichen Entsorgungsleistung entspricht. Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer entsprechend den Regelungen des BGB.
6.2 Der AG haftet dem AN für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die Obliegenheiten des § 3 dieses Vertrages verletzt hat. Er stellt den AN diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Der AG haftet ferner für sämtliche Schäden an den ihm vom AN überlassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind auf ein nachweislich schuldhaftes Verhalten des AN zurückzuführen.
6.3 Im Bereich der Speditionsgeschäfte arbeiten wir ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2003 (ADSp 2003). Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB, für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5,00 €/kg, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio € bzw. 2 Mio € oder 2 SZR/kg, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ergänzend wird vereinbart, dass Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des Verschuldens von Leuten oder sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM, Art. 21 CMNI, § 660 HGB zugunsten des Auftraggebers erweitert.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
7.1 Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nicht anders vereinbart. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
7.2 Jeder Vertragspartei steht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt vor
– bei Zahlungsunfähigkeit des AG oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
– wenn für den AG keine Warenkreditversicherung mehr abgeschlossen werden kann,
– falls eine Vertragspartei die ihr obliegenden vertraglichen Pflichten trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt.
7.3 Die Kündigung bedarf immer der eingeschriebenen Schriftform.
§ 8 Höhere Gewalt
Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der Dienstleistung aus Gründen oder Umständen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Streik oder behördliche Verfügung), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.
§ 9 Datenschutz
Die im Rahmen der Angebotserstellung / Auftragsabwicklung bzw. Vertragserstellung erforderlichen Daten werden vom AN im Sinne des BDSG in seiner jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt.
Die Rieck-Gruppe hat die Anforderungen des DSGVO umgesetzt, d. h. alle Unternehmen der Rieck-Gruppe nach den dort festgelegten Bestimmungen. Nähere Angaben sind in unserer Datenschutzerklärung ersichtlich, die auf unserer Webseite unter https://www.rieck-entsorgung.de/datenschutz.html eingesehen werden kann.
§ 10 Allgemeines
10.1 Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der AN (Schriftform gemäß § 126 BGB). Dieses gilt nicht für bereits mit diesem Vertrag vereinbarte aber der Höhe nach noch nicht feststehende Vergütungsanpassungen.
10.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Ist dies nicht möglich, tritt die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.
10.3 Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers Neuss vereinbart.
Weitere Informationen
Wir sind verpflichtet, an dem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter dem folgenden Link erreichen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr